Kont@kt

 

 

 

Satzung des Interessenverbandes Grubengas e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Interessenverband Grubengas IVG", nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "e.V.".

Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, eine Arbeitsbasis für das Themengebiet Grubengas zu schaffen und insbesondere die Bereiche Forschung, Entwicklung, Gewinnung, Nutzung und Gefahrenabwehr zu fördern.

Der Verein unterstützt alle Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen, zum Beispiel:

Unterstützen von Vorhaben der angewandten Forschung

Erarbeiten von Richtlinien

Veranstalten von Kongressen, Seminaren und Weiterbildungsmaßnahmen

Beraten der Mitglieder in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen

Öffentlichkeitsarbeit

Verfechten von Vorstellungen und Forderungen des Verbandes insbesondere gegenüber gesetzgebenden Organen

Vertretung der Mitglieder in Gremien anderer Organisationen

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.

Mitglied kann werden, wer auf dem Themengebiet Grubengas tätig ist oder wer aufgrund seiner Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung eine Förderung des Vereinszweckes erwarten läßt.

Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

Fördernde Mitglieder können Vertreter des öffentlichen Interesses sein, z.B. Behörden, öffentliche Einrichtungen, Institute oder Vereine.

Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt für juristische Personen 250,- € und für natürliche Personen 125,- €, solange kein anderer Beitrag festgelegt wird.

Fördernde Mitglieder entrichten keinen Beitrag, solange kein anderer Beitrag festgelegt wird.

Mitgliedsbeiträge werden jeweils für ein Geschäftsjahr erhoben. Sie sind am Jahresanfang, bei neuen Mitgliedern zum Zeitpunkt der Aufnahme, fällig.

Die von den Gründungsmitgliedern erstmalig entrichteten Jahresbeiträge gelten für das erste vollständige Kalenderjahr, auch wenn der Verein bereits im Vorjahr gegründet wurde.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.

Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ein Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr, vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.

Die Mitgliederversammlung findet an einem Ort in Deutschland statt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Auslagenerstattung.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist sie mangels genügender Beteiligung nicht beschlussfähig, so wird eine neue Versammlung einberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme sind nur die ordentlichen Mitglieder, wobei jeder Person nur eine Stimme zusteht.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Versammlung vorzulegen. Einsprüche oder Ergänzungen können mit einer Frist von 4 Wochen eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung kann aus eigenen Reihen eine Person wählen, die den Jahresabschluss stellvertretend für alle Mitglieder einsieht und überprüft.

Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung wird von dem Protokollführer angefertigt und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 8 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Land NRW zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

 

Duisburg, den 20.01.2000