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Satzung des Interessenverbandes Grubengas e. V. |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr |
Der
Verein führt den Namen "Interessenverband Grubengas IVG",
nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald
erwirkt werden soll, mit dem Zusatz "e.V.".
Der
Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 Zweck des Vereins |
Der Verein verfolgt
den Zweck, eine Arbeitsbasis für das Themengebiet Grubengas
zu schaffen und insbesondere die Bereiche Forschung,
Entwicklung, Gewinnung, Nutzung und Gefahrenabwehr zu
fördern.
Der Verein
unterstützt alle Aktivitäten, die dem Vereinszweck dienen,
zum Beispiel:
Unterstützen von
Vorhaben der angewandten Forschung
Erarbeiten von
Richtlinien
Veranstalten von
Kongressen, Seminaren und Weiterbildungsmaßnahmen
Beraten der
Mitglieder in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen
Fragen
Öffentlichkeitsarbeit
Verfechten von
Vorstellungen und Forderungen des Verbandes insbesondere
gegenüber gesetzgebenden Organen
Vertretung der
Mitglieder in Gremien anderer Organisationen
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§ 3 Mitgliedschaft |
Der
Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Mitglied
kann werden, wer auf dem Themengebiet Grubengas tätig ist
oder wer aufgrund seiner Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse
oder sonstigen Bedeutung eine Förderung des Vereinszweckes
erwarten läßt.
Ordentliche
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie
Personenvereinigungen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
Fördernde
Mitglieder können Vertreter des öffentlichen Interesses
sein, z.B. Behörden, öffentliche Einrichtungen, Institute
oder Vereine.
Der
Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu
richten, der über den Antrag entscheidet.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten durch eingeschriebenen Brief
gegenüber dem Vorstand erfolgen. Der Ausschluss kann nur aus
wichtigem Grund erfolgen. Als wichtiger Grund gilt
insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. |
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§ 4 Mitgliedsbeiträge |
Die
Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Der
Jahresbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt für
juristische Personen 250,- € und für natürliche Personen
125,- €, solange kein anderer Beitrag festgelegt wird.
Fördernde
Mitglieder entrichten keinen Beitrag, solange kein anderer
Beitrag festgelegt wird.
Mitgliedsbeiträge
werden jeweils für ein Geschäftsjahr erhoben. Sie sind am
Jahresanfang, bei neuen Mitgliedern zum Zeitpunkt der
Aufnahme, fällig.
Die von
den Gründungsmitgliedern erstmalig entrichteten
Jahresbeiträge gelten für das erste vollständige
Kalenderjahr, auch wenn der Verein bereits im Vorjahr
gegründet wurde. |
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§ 5 Organe |
Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. |
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§ 6 Vorstand |
Der
Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem
stellvertretenden Vorsitzenden.
Die
Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.
Die
Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
gewählt. Ein Wahlrecht haben nur die ordentlichen Mitglieder |
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§ 7 Mitgliederversammlung |
Die
Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch
zweimal pro Jahr, vom Vorstand einberufen. Die Einladung
erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen.
Die
Mitgliederversammlung findet an einem Ort in Deutschland
statt. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf
Auslagenerstattung.
Die
Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein
Drittel der Mitglieder dies verlangt.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist sie
mangels genügender Beteiligung nicht beschlussfähig, so wird
eine neue Versammlung einberufen, die dann unabhängig von der
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Stimmberechtigt mit jeweils einer Stimme sind nur
die ordentlichen Mitglieder, wobei jeder Person nur eine
Stimme zusteht.
Über jede
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Diese Niederschrift ist den Mitgliedern spätestens 6 Wochen
nach der Versammlung vorzulegen. Einsprüche oder Ergänzungen
können mit einer Frist von 4 Wochen eingereicht werden.
Die
Mitgliederversammlung kann aus eigenen Reihen eine Person
wählen, die den Jahresabschluss stellvertretend für alle
Mitglieder einsieht und überprüft.
Die Niederschrift
über die Mitgliederversammlung wird von dem Protokollführer
angefertigt und von dem Vorstandsvorsitzenden und dem
Protokollführer unterzeichnet.
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§ 8 Satzungsänderung |
Satzungsänderungen
können von der Mitgliederversammlung mit
Drei-Viertel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen
werden. |
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§ 9 Auflösung des Vereins
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Die
Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit
Drei-Viertel-Mehrheit der ordentlichen Mitglieder beschlossen
werden.
Bei
Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an das Land NRW zur Förderung von
Wissenschaft und Forschung.
Duisburg,
den 20.01.2000 |
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